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Solar Energy
Installateure & Partner

Fronius GEN24 Plus Produktleitfaden

Gerätekonzept

Die GEN24 Produktfamilie besteht aus dem GEN24 und dem GEN24 Plus. Der GEN24 ist ein zukunftsfähiger Wechselrichter (inklusive Basisnotstrom PV Point) bei dem die Hybridfunktionen Batteriebetrieb und optional auch Full Backup nachträglich per Softwareupgrade "UP.storage" in Solar.web und weiter im Fronius Webshop vom Installateur aktiviert werden können. Beim GEN24 Plus sind bereits alle Funktionen ab Kauf verfügbar. Die Geräte unterscheiden sich rein softwareseitig und verfügen mit Ausnahme des Batteriebetriebs und Full Backup Möglichkeit über den gleichen Funktionsumfang.

Achtung: Die Verfügbarkeit des Upgrade Programms (Fronius UP) unterscheidet sich in den unterschiedlichen Ländern. Hier finden Sie eine Auflistung aller Länder, in denen ein GEN24 zu einem GEN24 Plus upgegradet werden kann. 

Installation & Inbetriebnahme

Um für die Installation und Inbetriebnahme des GEN24 & GEN24 Plus bestens vorbereitet zu sein, haben wir für Sie alle wichtigen Information und technischen Details zusammengefasst. Somit steht einer schnellen und einfachen Installation Ihrer ersten GEN24 & GEN24 Plus Wechselrichter nichts mehr im Wege!

Software-Update

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr GEN24 & GEN24 Plus immer den aktuellen Softwarestand aufweist. Dieser kann im Solar.web unter Einstellungen – Komponenten installiert werden.

Vergessen Sie nicht, Ihren bewährten Torx-20-Schraubendreher mitzubringen. Alle Schrauben sind mit einem Schnellverschlusssystem leicht zu befestigen, d. h. Sie müssen die Schraube nur um 180° drehen, um sie zu befestigen.

Bitte beachten Sie: Drehen Sie die Schrauben nicht mehr als 180° und verwenden Sie keinen elektrischen Schraubenzieher.

Starten Sie Ihren GEN24 mit einem Smartphone, auf dem die Fronius Solar.start App installiert ist. Die App führt Sie durch den Prozess und hilft Ihnen, den Wechselrichter einfach mit dem Internet zu verbinden.
Starten Sie Ihren GEN24 mit einem Smartphone, auf dem die Fronius Solar.start App installiert ist. Die App führt Sie durch den Prozess und hilft Ihnen, den Wechselrichter einfach mit dem Internet zu verbinden.

Solar.start hier herunterladen:

 

Alternativ können Sie auch Ihren Browser für die Inbetriebnahme verwenden. Wir empfehlen, dafür ein Tablet oder einen Laptop mitzubringen. Verbinden Sie Ihr Gerät mit dem WiFi-Zugangspunkt des Wechselrichters und geben Sie die folgende IP-Adresse in die Adresszeile Ihres Browsers ein: 192.168.250.181

Bitte beachten Sie:

  • Einige Windows 10-Geräte verlangen automatisch einen Pin-Code, wenn sie sich mit einem neuen WiFi-Netzwerk verbinden. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, stattdessen einen Netzwerksicherheitsschlüssel einzugeben. Wenn Sie sich mit dem WiFi-Zugangspunkt verbinden möchten und nach einer PIN gefragt werden, wählen Sie die Option, stattdessen den Netzwerksicherheitsschlüssel einzugeben. Den Netzwerksicherheitsschlüssel finden Sie auf dem Typenschild seitlich am Wechselrichter. Für Wechselrichter, auf deren Typenschild kein Passwort aufgedruckt ist, gilt der Netzwerksicherheitsschlüssel „12345678“.

System Design

Um Sie bei der umfassenden Planung und Auslegung von PV-Anlagen bei der Beratung und Lösungsfindung Ihrer Kunden zu unterstützen, bieten wir Ihnen mit dem Fronius Solar.creator ein kostenloses, flexibles und benutzerfreundliches Online-Konfigurationstool. Er kann individuell an Ihre Bedürfnisse angepasst werden und bietet mit seinen zahlreichen Funktionen Unterstützung in allen Planungsphasen Ihrer Projekte.
Für das Fronius GEN24 können Sie optional einen nachrüstbaren DC-Überspannungsschutz Typ 1 + 2 für 2 MPP-Tracker bestellen (Artikelnummer: 4.240.313, CK). Detaillierte Informationen zur Installation des Überspannungsschutzes finden Sie in der der Verpackung beiliegenden Schnellstartanleitung sowie in unserem "How-to"-Video.

Der im Datenblatt angegebene maximal nutzbare Eingangsstrom (Idc max MPPT1 / MPPT2) darf überschritten werden, ohne dass die Garantiebedingungen des Herstellers verletzt werden.

Es ist zu beachten, dass der maximale Kurzschlussstrom des Modulfeldes Isc max den im Datenblatt angegebenen Wert nicht überschreiten darf (für GEN24: 1,5 x Idc max).

 

Wird Idc max überschritten, ist außerdem zu beachten, dass der Wechselrichter den Strom aktiv auf den angegebenen Wert begrenzt. Dementsprechend ist mit geringen Ertragsverlusten zu rechnen. 

Beispiel: 13,5 A PV-Modul an einem Symo GEN24 10.0 Plus, MPPT2 (Idc max = 12,5 A).

Bei einem Modul mit 13,5 A Impp ist eine jährliche Ertragsminderung von nur bis zu 0,2 % zu erwarten, da ein solcher Strom tatsächlich nur sehr selten auftritt.

DC-Leistungsoptimierer passen die Spannung von verschatteten PV-Modulen an, indem sie sie erhöhen oder verringern. Je mehr Schatten es gibt, desto höher ist der Verbrauch des Optimierers und desto geringer ist der Wirkungsgrad. Das bedeutet, dass vor allem bei Teilverschattungen die Leistungsoptimierer die Verschattung oft nicht ausgleichen können und somit keinen höheren Ertrag bringen.

Fronius bestätigt nicht die Kompatibilität von GEN24-Wechselrichtern mit irgendwelchen Leistungsoptimierern.

Systemüberwachung und -steuerung

Der Fronius GEN24 bietet eine Reihe von Funktionen und Schnittstellen für die Anlagenüberwachung, das Energiemanagement, die Anbindung an Dritte und die Exportbegrenzung. Diese Funktionen werden im Folgenden beschrieben.

Bitte beachten Sie:

  • Fronius GEN24 Wechselrichter dürfen nicht untereinander oder mit bestehenden Solar.net-Ringen über deren RJ45-Anschlüsse verbunden werden. Der Anschluss LAN 1 dient ausschließlich der Netzwerkeinbindung. Der LAN 2 Anschluss hat derzeit keine Funktion.
  • Wenn Sie GEN24 Wechselrichter gemeinsam mit anderen Fronius Wechselrichtern in einer Anlage installieren, verbinden Sie die GEN24 Wechselrichter separat mit dem Internet. Sie können dann alle Geräte in dasselbe Solar.web-System einbinden, um sie alle gemeinsam zu sehen.

Fronius Solar.web ist als Desktop- und App-Version zur Überwachung Ihrer GEN24 Plus-Wechselrichter vollumfänglich verfügbar.

Die neue Solar.web App können Sie in Ihrem App Store und im Google Play Store auf Ihr Smart Device herunterladen! Weitere Informationen zu Solar.web finden Sie hier.

Solar.web App hier herunterladen:

In Fall der Verwendung einer Firewall für ausgehende Verbindungen müssen die nachfolgenden Protokolle, Server-Adressen und Ports für die erfolgreiche Datenübertragung erlaubt sein:

Hostname Port Protokoll
 fronius-se-iot.azure-devices.net  8883  TCP
 fronius-se-iot-ne.azure-devices.net  8883, 443  TCP
 fronius-se-iot-telemetry.azure-devices.net  8883, 443  TCP
 fronius-se-iot-telemetry-ne.azure-devices.net  8883, 443  TCP
 sera-gen24.fronius.com  1194   UDP
 froniusseiot.blob.core.windows.net  443  TCP
 provisioning.solarweb.com  443  TCP
 cure-se.fronius.com  443  TCP
 0.time.fronius.com  123  TCP & UDP
 device-fileuploads.solarweb.com  443  TCP
 froniusseiotneprod.blob.core.windows.net  443  TCP

Der Fronius GEN24 bietet 4 digitale Ausgänge für intelligentes Lastmanagement, mit denen Verbraucher wie Wärmepumpen, Heizstäbe oder Poolpumpen geschaltet werden können. Im Downloadbereich finden Sie ein Whitepaper, das mehr Informationen enthält.

Fronius bietet mit dem Fronius Ohmpilot auch Sektorkopplungslösungen für die Warmwasserbereitung sowie mit dem Fronius Wattpilot eine E-Mobilitätslösung an.

Beim Batteriemanagement (Time-of-Use) können Regeln definiert werden, nach denen die Batterie – abhängig vom Wochentag und der Uhrzeit – geladen oder entladen werden soll.

Die Vorteile dieser Funktion:

  • Individuelle Definition von wochentag- und uhrzeitabhängigen Regeln
  • Möglichkeit zur Stromtarif-abhängigen Batterieladung aus dem Netz
  • Reservierung von Speicherkapazität für die Zeiten mit hoher PV Produktion

Mit seinen offenen Schnittstellen lässt sich das GEN24 problemlos an eine Vielzahl von Fremdkomponenten wie Wärmepumpen, Smart Home Systeme oder Ladelösungen für Elektrofahrzeuge anschließen. Im Downloadbereich finden Sie die aktuelle Liste aller kompatiblen Fremdkomponenten für das GEN24, die ständig erweitert wird.

Bei neuen GEN24-Geräten ab der Softwareversion 1.14 ist die Solar-API-Schnittstelle standardmäßig nicht aktiviert und muss bei Bedarf (z.B. Einbindung eines Fronius Wattpilot) aktiviert werden. Die Einstellung dazu finden Sie auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters unter "Kommunikation" - "Solar API".

Software-Updates für das GEN24 können Sie bequem von zu Hause aus über Fronius Solar.web durchführen. So haben Sie immer die aktuellste Kompatibilität zu Fremdkomponenten zur Verfügung.

Mit seinen offenen Schnittstellen lässt sich der GEN24 & GEN24 Plus problemlos an eine Vielzahl von Fremdkomponenten wie Wärmepumpen, Smart Home Systeme oder Ladelösungen für Elektrofahrzeuge anschließen. Auf der Seite Kompatibilität von Drittanbietern finden Sie die aktuelle Liste aller kompatiblen Fremdkomponenten für den GEN24 & GEN24 Plus, die ständig erweitert wird. Die Einstellungen der offenen Schnittstellen finden Sie auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters unter "Kommunikation".

Software-Updates für den GEN24 & GEN24 Plus können Sie bequem von zu Hause aus über Fronius Solar.web durchführen. So haben Sie immer die aktuelle Kompatibilität zu Fremdkomponenten zur Verfügung.

Service

Der Fronius GEN24 ist nicht nur schnell und einfach zu installieren, sondern auch effizient zu warten. Im Servicefall können die Leistungsstufe, die Datenkommunikationseinheit, der Lüfter oder das gesamte Gerät ausgetauscht werden.

Um die Abwicklung des Servicefalls so effizient wie möglich zu gestalten, unterstützt Sie das komfortable Fronius Solar.SOS Servicetool. Mit der App oder der Browserversion können Sie den Serviceprozess online direkt am Standort der Anlage einleiten. Alles, was Sie dazu benötigen, ist eine Seriennummer oder ein Statecode. Damit haben Sie die Möglichkeit, technische Probleme einfach zu lösen und Ersatzteile jederzeit selbst zu bestellen, ohne die Support-Hotline anrufen zu müssen.

Solar.SOS APP

Hier können Sie Solar.SOS herunterladen:

Funktion "Passwort vergessen" auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters

Die lokale Benutzeroberfläche des Wechselrichters ist durch ein Customer & Technician Passwort geschützt.
Mit der Funktion "Wiederherstellungsschlüssel" in Fronius Solar.SOS können Sie den Freischaltcode erzeugen, um das Customer & Technician Passwort Ihres Gerätes zurückzusetzen.

Das Passwort kann wie folgt zurückgesetzt werden:

  • Klicken Sie auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters auf "Passwort vergessen", um eine PIN zu generieren.
  • Gehen Sie auf Fronius Solar.SOS auf "Wiederherstellungsschlüssel" und füllen Sie die Pflichtfelder aus, um einen Freischaltcode zu generieren.
  • Geben Sie auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters den generierten Freischaltcode ein und setzen Sie Ihr neues Passwort.

Bitte beachten Sie: Um einen Freischaltcode generieren zu können, benötigen Sie auf Solar.web Anlagenwart- oder Besitzer-Rechte für das Gerät.

Fronius Smart Meter

Mit dem Fronius Smart Meter kann der Anwender nicht nur Daten der Anlage, sondern auch den Stromverbrauch im Haushalt erfassen und mit einem intelligenten Energiemanagement  optimieren. Mit den integrierten Schnittstellen lassen sich Fronius Wechselrichter zudem ganz einfach in Drittanbieter-Systeme einbinden. Wir empfehlen den Fronius Smart Meter in den Einspeisepunkt zu setzen. Darüber hinaus können weitere Sekundärzähler angebunden werden, um einzelne Verbraucher visualisieren zu können (Fronius Energy Profiling).

Energy Profiling

Mit dem Fronius Energy Profiling ist es möglich, Verbraucher und Erzeuger mit mehr als einem Zähler zu messen: Neben dem primären Fronius Smart Meter können weitere sekundäre Fronius Smart Meter über Modbus RTU angeschlossen werden. Auf diese Weise können die gemessenen Verbraucher und Erzeuger auf Fronius Solar.web angezeigt werden.

Wie viele zusätzliche Zähler angeschlossen werden können, hängt davon ab, wie viele Geräte bereits an der Modbus-Schnittstelle angeschlossen sind. Das Handbuch mit detaillierten Erläuterungen finden Sie im Downloadbereich.

Bitte beachten Sie: Alle Fronius Smart Meter, unabhängig von Version oder Alter, können in einem System kombiniert werden, um das Energy Profiling zu ermöglichen.

Kompatible Batterien

Fronius GEN24 Plus können mit BYD Battery-Box Premium HVS/HVM oder LG RESU FLEX kombiniert werden. Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle kompatiblen Batterien.
Details und Hilfestellungen finden Sie im Produktleitfaden Speicherlösungen.

 

Notstrom

Die Fronius GEN24 & GEN24 Plus Serie bietet folgende 2 Notstrom-Lösungen:

PV-Point (für GEN24 und GEN24 Plus):

  • 1-phasig bis 3 kW
  • Notstrom-Umschaltung im Gerät integriert (keine Enwitec-Box erforderlich)
  • keine Batterie erforderlich (Notstrom rein über PV möglich)


Full-Backup (nur für GEN24 Plus): 

  • 1-phasige Notstromversorgung bis zu 6 kW (Primo GEN24 Plus) oder 3-phasige Notstromversorgung bis zu 10 kW (Symo GEN24 Plus*)
  • Ersatzstrom-Umschalteinrichtung erforderlich (z.B. Enwitec-Umschaltbox). Die erforderliche Ausführung ist mit dem Netzbetreiber abzuklären.
  • PV-Generator, Batterie und Fronius Smart Meter erforderlich.

Bei beiden Varianten dauert die Umschaltung vom Normalbetrieb auf die Notstromversorgung weniger als 35 Sekunden.

Bitte beachten:

  • Der Fronius GEN24 & GEN24 Plus ist ein netzgekoppelter Wechselrichter mit Ersatzstromfunktion - kein Inselwechselrichter. Der Notstrombetrieb darf nicht länger als 20% der Gesamtbetriebsstunden des Wechselrichters in Betrieb sein.
  • Während des normalen, netzgekoppelten Betriebs kann der GEN24 & GEN24 Plus die überschüssige Leistung zusätzlicher AC-Quellen im System, wie z.B. anderer Wechselrichter oder Generatoren, zum Laden der Batterie nutzen. Im Notstrombetrieb dürfen jedoch keine weiteren Wechselrichter oder andere AC-Quellen (z.B. Dieselgeneratoren) in den Notstromkreis einspeisen.

    *Die Option Full-Backup ist für den Symo GEN24 Plus 3 - 5 kW nicht verfügbar.

Produktregistrierung und Garantie

Nach einer schnellen und kostenlosen Registrierung auf www.solarweb.com können Besitzer eines Fronius-Produktes je nach Region ein attraktives Garantiemodell auswählen, das perfekt zu ihren individuellen Anforderungen passt.

Jedes GEN24 verfügt zusätzlich zur Seriennummer über einen Verifizierungscode (V.Code). Der V.Code soll mögliche Verwechslungen oder Missbrauch bei der Produktregistrierung vermeiden. Beide Nummern finden Sie auf dem Typenschild des Wechselrichters. Sie werden vor allem für die Produktregistrierung und zum Hinzufügen der Anlage zu Solar.web benötigt. Eine ausführliche Anleitung zur Produktregistrierung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Die Produktregistrierung muss innerhalb von 2 Jahren nach der Installation der Anlage abgeschlossen sein und die verfügbaren Garantieoptionen variieren je nach Region.

Garantie & Firmware-Aktualisierungen

Die regelmäßige Aktualisierung der Wechselrichter-Firmware ist für den Betrieb der Photovoltaikanlage unerlässlich. Kontinuierliche Software-Updates des Wechselrichters garantieren nicht nur eine geringe Ausfallrate und bessere Wartbarkeit des Gerätes, sondern sorgen auch für eine optimale Leistung der Anlage. Regelmäßige Firmware-Updates der Fronius GEN24-Wechselrichter sind daher Voraussetzung für die volle Inanspruchnahme der Fronius-Garantie.

Mehr Informationen zum Update Ihres Wechselrichters finden Sie unter Firmware & Software.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs; im Übrigen gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.

1.2 Mit der Annahme der Ware bzw der Übernahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten bzw sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

3. Annahme der Bestellung sowie Nebenabreden

Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.

4. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung

4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [Incoterms in der jeweils aktuell geltenden Fassung]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung, der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer; die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten

4.3 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellung durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

4.4 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem jeweils geltenden – von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten – Basiszinssatz zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 12% der Gesamtforderung in Rechnung zu stellen. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen.

4.6 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen.

4.7 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt deren Beendigung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. 

5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf unsere Lieferoder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- bzw Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.

5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebsstörungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile odgl, aber auch durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristüberschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlängert. Solche Hindernisse bzw Umstände heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafenverpflichtungen fallen überhaupt weg. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.3 Bei Überschreitung vereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen um mehr als vier Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.4 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche auf Ersatz von Schäden infolge Verzögerungen durch unsere Zulieferanten, sofern uns nicht grobes Verschulden nachgewiesen wird.

5.5 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Für Schäden haften wir nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird. Eine Transport- bzw Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.

5.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers in allen noch nicht beendeten Geschäftsfällen voraus.

5.8 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10% des Entgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.

5.9 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.8 entsprechend.

5.10 Bei Werkleistungen (4.7) hat uns der Auftraggeber die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die uns gegebenenfalls überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir die Haftung nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparaturoder sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder in Fällen, in denen wir die Versandkosten bzw die Zustellung, Aufstellung, Montage, Installation oder ähnliche Leistungen übernommen haben. Wird die Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt worden ist.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.

7. Eigentumsvorbehalt; Rücktritt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.

7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde, nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw nicht zahlungsunfähig ist.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung bzw bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrags den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen gegen den Auftraggeber angerechnet. Als uns bei Vertragsrücktritt bis zur Rückstellung gebührendes Benützungsentgelt berechnen wir dem Auftraggeber 5% vom Neuwert, sofern nicht eine höhere Wertminderung eingetreten ist.

8. Gewährleistung

8.1 Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.

8.2 Wir leisten zwar für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen Gewähr, für die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstands sowie für dessen Prüfung für den in Aussicht genommenen Zweck bleibt jedoch allein der Auftraggeber verantwortlich. Für von unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Auftraggeber vorab ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.

8.3 Liefergegenstände bzw Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übernahme zu untersuchen; Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.

8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine, Software odgl, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine odgl) nachweislich verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.

8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränkt sich unsere Gewährleistung jedoch auf die kostenlose Überlassung des für die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist gilt auch für die Lieferung als unbeweglich anzusehender Sachen sowie Arbeiten an unbeweglichen oder als unbeweglich anzusehenden Sachen Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr gemäß Ziffer 6. zu laufen. Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.

8.6 Soweit wir Gewähr leisten, werden wir binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand oder mängelfreie Teile austauschen oder verbessern, dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung gewähren oder den Vertrag – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – aufheben. Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Dauert allerdings die restliche Gewährleistungsfrist – unter Einschluss jenes Teils der Frist, innerhalb dessen sich unsere Gewährleistung nur mehr auf die kostenlose Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt gemäß Ziffer (8.5), – weniger als zwölf Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

8.7 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand bzw dessen vom Mangel betroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers an uns zu versenden oder zu befördern, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.

8.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

8.9 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten bzw von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke,für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse,Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.

8.10 Unsere Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Ausführung von Reparaturaufträgen, mit der Umänderung oder dem Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der Lieferung solcher Gegenstände beauftragt wurden.

8.11. Schließlich wird von uns jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände bzw. von uns erbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen einsetzt, deren Verwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.

8.12. Zusätzlich zu den Rechten des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.6. gilt bei Lieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen die Garantie gemäß den Fronius Garantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.com/de/solarenergie/produkte/alle-produkte/l%C3%B6sungen/fronius-servicel%C3%B6sungen/fronius-garantien/fronius-garantien.

9. Schadenersatz

9.1 Für Schäden welcher Art auch immer haften wir unbeschränkt nur insoweit, als der Auftraggeber beweist, dass wir sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Beweist der Auftraggeber, dass wir Schäden leicht fahrlässig verursacht haben, so ist unsere Ersatzpflicht auf den wirklichen Schaden beschränkt und überdies insgesamt mit der Auftragssumme betraglich begrenzt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend gemacht werden.

9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.

9.4 Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw. die Verwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenen Fremd- oder Nachbaueilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursacht werden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10. Datenschutzrechtliche Einwilligung

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbH und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletter udgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt nicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auch in jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Wels. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.

11.2 Dem Käufer ist bekannt, dass es im internationalen Handelsverkehr dem Handelsbrauch entspricht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch durch Schweigen oder Nichtreagieren auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, etwa eine Auftragsbestätigung, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, formwirksam getroffen werden kann. Der Käufer kennt diesen Handelsbrauch gerade auch im Geschäftszweig der Fronius International GmbH und beachtet diesen regelmäßig.

11.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN- Kaufrecht (BGBl 1988/96).

12. Sonderbestimmungen für mit- bzw gesondert gelieferte Software 

Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert gelieferte Software (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mit dem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.

 

12.1 Nutzungsumfang

12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die in diesem Punkt 12. festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß vorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in dieser enthaltenen Daten durch die Hardware. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.

12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleit-materialien (Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig.

12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutz ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.

 

 

12.2 weitergehende rechte

Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.

 

12.3 Gewährleistung

12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedweden Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.

12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist vertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei der Mangelbehebung zu unterstützen. 

12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass die Originalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und Softwareprodukte Dritter.

12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im Übrigen ist 8.3 anzuwenden. 

12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.

12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbar oder mangelhaft (12.3.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichen Titels oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entweder Preisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt 12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Mängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließt allfällige Garantieansprüche aus.

 

12.4 Schadenersatz

12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

12.4.2 Im Übrigen gilt 9. entsprechend.